Satzung

Der Vorstand des Kindergartens "Die Nachtigall" ist gerade dabei, die Satzung zu aktualisieren. Für diese Zeit gilt weiterhin die folgende Satzung:

 

"Die Nachtigall"

Gemeinnützige Kindergarteninitiative Bad Honnef e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein trägt den Namen "Die Nachtigall", gemeinnützige Kindergarteninitiative Bad Honnef e.V.

  1. Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.

  1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Königswinter eingetragen.

  2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Vorschulalter.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff. AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder „ Die Nachtigall“.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

    Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.

    Die Erziehungsberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder müssen Mitglied des Vereins sein. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 13(4) GTK beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch passive Mitglieder Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstands sind.

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mittteilung der Ablehnung and den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.

    Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder. Mit aktiven Mitgliedern wird ein Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder in der Tagesstätte abgeschlossen.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung.

  1. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

    Eine Ausnahme bildet die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals. Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.

  1. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung Ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung nachsuchen.

    Antrage auf Verlängerung der Mitgliedschaft sind wie Anträge auf Neuaufnahme zu behandeln.

  1. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werde. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mittteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. §8). Zur Feststellung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus einem/einer 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer KassenführerIn, einem/einer SchriftführerIn und einem weiteren Vereinsmitglied. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
     
  2. Vorstand sind im Sinne des § 26 BGB: der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Je 2 Vorstandmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von unter 50 Euro sind auch dann für den Verein verbindlich, wenn sie nur von einem Vorstandsmitglied getätigt werden.
     

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

    Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
     

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat unter anderem folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

    • Einberufung der Mitgliederversammlung

    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

    • Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.

    • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
     

  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     
  6. Der Vorstand fasst seien Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und legt diese in einem Beschlussbuch nieder.
     
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Davon soll eine Versammlung im ersten und im dritten Quartal des Kalenderjahres liegen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n die deren/dessen Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es and die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei aktiven Mitgliedern gilt die Einladung auch als zugegenen, wenn sie in dem für das Mitglied reservierten Fach in der Tageseinrichtung eingelegt wurde.

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung der Vorstands schriftlich vorzulegen.

    Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    • Satzungsänderungen (§ 10)

    • Auflösung des Vereins (§ 12)

    • Den jährlichen Vereinshaushalt

    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

    • Festsetzung des Beitrags (§ 6)
     

  2. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
     

  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, wenn dadurch die Zweckbestimmung des Vereins nicht berührt wird.

 

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

 

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der jeweiligen Protokollant/in zu unterzeichnen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung und Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins and den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.